Wenn Sie als Ärztin oder Arzt eine Praxis im ländlichen Raum eröffnen beziehungsweise übernehmen möchten oder Ihre Praxis barrierefrei gestalten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Der Freistaat Thüringen unterstützt Ihre Niederlassung als Ärztin oder Arzt im ländlichen Raum.
Sie als Ärztin oder Arzt und auch als Medizinisches Versorgungszentrum erhalten die Förderung für Investitionen im Rahmen einer Neugründung oder Übernahme einer Praxis und/oder Zweig- beziehungsweise Filialpraxis und für Vorhaben zum Ausbau der Barrierefreiheit.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses für die Neugründung oder Übernahme einer Praxis beträgt
für Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärztebis zu EUR 40.000 für Investitionen in einer Gemeinde unter 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
bis zu EUR 30.000 für Investitionen in einer Gemeinde von 15.000 bis unter 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
für konservativ tätige Augenärztinnen und Augenärztebis zu EUR 40.000 für Investitionen in einer Gemeinde mit unter 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
je vollem Vertragsarztsitz.
Bei Neugründung oder Übernahme einer Zweig- beziehungsweise Filialpraxis in einer Gemeinde mit unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beträgt die Höhe des Zuschusses für Investitionen bis zu EUR 20.000.
Für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit erhalten Sie bis zu EUR 5.000.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte schriftlich beim Thüringer Landesverwaltungsamt ein.
So nennt sie der Geber. Verbindlich ist nur die Programmseite.
Antragsberechtigt sind
Ärztinnen und Ärzte als natürliche Personen, die sich im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durch Neugründung oder Übernahme einer Praxis niederlassen und/ oder eine Zweig- beziehungsweise Filialpraxis gründen oder übernehmen, sowie
Träger von Medizinischen Versorgungszentren, die im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung eine Zweig- beziehungsweise Filialpraxis gründen oder übernehmen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Sie benötigen die Zustimmung des Zulassungsausschusses für Ärzte hinsichtlich der Praxisneugründung oder Übernahme eines Vertragsarztsitzes beziehungsweise die Genehmigung einer Zweig- oder Filialpraxis durch die KVT.
Ihre Praxis muss sich in einer Gemeinde des Freistaats Thüringen befinden.
Die Gemeinde, in der Sie die Praxis gründen, darf nicht in einem von der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen für die ärztliche Niederlassung gesperrten Planungsbereich liegen. Das ist nicht der Fall, wenn eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung oder ein festgestellter lokaler Versorgungsbedarf vorliegt.
Sie müssen sich verpflichten, die Niederlassung für mindestens 60 Monate aufrechtzuerhalten und dort die ärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich auszuüben.
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 22. November 2023, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 51 vom 18. Dezember 2023, S. 1637.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), CC BY 4.0, Stand 09.09.2026. Ausgelaufene Programme verschwinden erst mit dem nächsten Import, Fristen stehen beim Anbieter. Eintrag: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Thueringen/foerderung-niederlassung-aerzte-land.html