Wenn Sie sich als Hausärztin oder Hausarzt in einer ländlichen Region in Rheinland-Pfalz niederlassen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt die Zulassung und Anstellung von Hausärztinnen und Hausärzten sowie die Errichtung von hausärztlichen Zweigpraxen in ländlichen und strukturschwachen Gebieten, in denen künftig die Wiederbesetzung freiwerdender Arztsitze zunehmend schwieriger wird.
Sie erhalten die Förderung für
den Erwerb oder die Gründung einer Praxis,
die Ausstattung einer Praxis, zum Beispiel mit medizinischen Geräten oder EDV.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
für die Gründung oder Übernahme einer Praxis bis zu 20.000 EUR,
für die Gründung einer Zweigpraxis bis zu 15.000
EUR,
für die Vollzeitbeschäftigung angestellter Ärztinnen oder Ärzte bis zu 20.000 EUR.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Rheinland-Pfalz.
So nennt sie der Geber. Verbindlich ist nur die Programmseite.
Antragsberechtigt sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und medizinische Versorgungszentren.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Ihr Vorhaben muss in Planungsbereichen liegen, die vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1 oder 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt wurden, oder in speziellen Fördergebieten.
Sie müsseneine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet oder bei einer Zweigpraxis die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz oder die Ermächtigung des Zulassungsausschusses haben,
Ihre vertragsärztliche Tätigkeit als Hausarzt oder Hausärztin im Fördergebiet innerhalb von 6 Monaten nach der Zulassung aufnehmen,
bei einer Zweigpraxis mindestens 10 Stunden wöchentlich an mehreren Tagen dort Sprechstunden anbieten,
sich verpflichten, die hausärztliche Tätigkeit oder den Betrieb der hausärztlichen Zweigpraxis für 5 Jahre aufrechtzuerhalten.
Sie dürfen im Fördergebiet nicht bereits als zugelassene oder angestellte Vertragsärztin oder als zugelassener oder angestellter Vertragsarzt oder an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben oder teilnehmen.
Für eine Zweigpraxis, in der ausschließlich ein geförderter angestellter Arzt oder eine angestellte Ärztin arbeitet, ist eine weitere Förderung ausgeschlossen.
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 1. März 2019; Informationen des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit, Stand April 2023.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), CC BY 4.0, Stand 09.09.2026. Ausgelaufene Programme verschwinden erst mit dem nächsten Import, Fristen stehen beim Anbieter. Eintrag: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Rheinland-Pfalz/hausaerztlichen-versorgung-laendlichen-Regionen.html