Wenn Sie als Handwerks- oder Industriemeisterin und Handwerks- oder Industriemeister einen Betrieb übernehmen oder neu gründen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als Handwerks- oder Industriemeisterin und Handwerks- oder Industriemeister bei der erstmaligen Gründung einer selbstständigen Vollexistenz im Haupterwerb durch Unternehmensnachfolge, Neugründung oder tätige Beteiligung.
Sie erhalten die Förderung als
Basisförderung für die erstmalige Gründung durch Unternehmensnachfolge, Neugründung oder tätige Beteiligung in einem Handwerk nach Handwerksordnung und
darauf aufbauend in der 2. Stufe als Arbeitsplatzförderung für die Schaffung mindestens eines zusätzlichen Arbeitsplatzes durch die Gründung.
Sie erhalten die Förderung als einmaligen Zuschuss zum Lebensunterhalt.
Die Höhe des Zuschusses beträgt als Basisförderung EUR 7.500 und als Arbeitsplatzförderung EUR 2.500.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI). Nach Antragseingang können Sie mit dem Vorhaben beginnen.
So nennt sie der Geber. Verbindlich ist nur die Programmseite.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, auch als Gesellschafter oder Gesellschafterin von Personen- und Kapitalgesellschaften, die in dem Handwerk, zu dessen Ausübung sie als Handwerksmeisterin oder -meister oder Industriemeister oder -meisterin berechtigt sind, erstmalig eine selbstständige Existenz im Land Mecklenburg-Vorpommern gründen, sowie auch nach § 7 Absatz 2 Handwerksordnung oder auf Grundlage einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation berechtigte Personen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
Für die Basisförderung müssen Sie als antragstellende Personein Handwerksunternehmen erstmalig in Mecklenburg-Vorpommern übernehmen, neu gründen oder sich daran beteiligen,
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz besitzen; gehören Sie anderen Nationen an, müssen Sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt und der mindestens noch 18 Monate gültig ist,
sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu dem Unternehmensübernahme- oder Existenzgründungskonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lassen und
im Zuge einer Betriebsübernahme mehr als die Hälfte der bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze des zu übernehmenden Betriebes im bisherigen Beschäftigungsumfang erhalten.
Für die Arbeitsplatzförderung müssen Sie Folgendes beachten:Sie müssen nach Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt in die Unternehmensnachfolge oder Neugründung oder nach der Gewerbeanmeldung im Handwerk innerhalb der nachfolgenden 6 Monate die Schaffung und Besetzung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit nachweisen.
Bei Unternehmensnachfolge oder tätiger Beteiligung m
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit vom 23. Februar 2024, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 11 vom 11. März 2024, S. 194.
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), CC BY 4.0, Stand 09.09.2026. Ausgelaufene Programme verschwinden erst mit dem nächsten Import, Fristen stehen beim Anbieter. Eintrag: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/meisterpraemie.html